Grundstückserwerb

Informationen für Bauherren und Grundstückskäufer
(vom Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure)

Kauf eines fertigen Bauplatzes

Grundstückskaufverträge werden vor dem Notar geschlossen. Versichern Sie sich vorweg über die planungs- und baurechtlichen Eigenschaften des Grundstückes. Größe und Art des Bauwerkes sind nämlich in aller Regel dem Bauherren nicht freigestellt. Die Entscheidung ist vielmehr durch vielerlei Vorschriften eingeengt.

Jenseits Ihrer neuen Eigentumsgrenzen sind Nachbarn. An der Grenze stoßen Rechte und Pflichten zusammen, die sich aus öffentlichem und privatem Nachbarrecht ergeben; sehr wichtig sind Abstände und Abstandsflächen! Bei unklaren Grenzverhältnissen lassen sich zweckmäßigerweise die Abmarkung der Grundstücksgrenzen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) im Rahmen einer Grenzanzeige überprüfen und ggf. erneuern.

Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück

Auch die Teilfläche eines Grundstückes kann Gegenstand eines notariellen Kaufvertrages sein. Die Teilung eines Grundstückes bedarf u.U. einer Teilungsgenehmigung oder einer entsprechenden Bescheinigung durch die Gemeinde und die Bauaufsichtsbehörde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Grundstücksbildung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung Übereinstimmt. Hierbei steht Ihnen der ÖbVI mit Rat und Tat zur Seite und erledigt alle Formalitäten für Sie.

Bodenordnungsverfahren

Das Baugesetzbuch kennt verschiedene Verfahren wie Baulandumlegung und Grenzregelung. Häufig führen die Eigentümer auch eine freiwillige Baulandumlegung durch um Bauplätze zu bilden. Auch hier kann der ÖbVI, von der Beratung über die Vorbereitung und die Vermessung, alle entstehenden Arbeiten für Sie durchführen.

Was darf ein Baugrundstück kosten?

Bauland hat unterschiedliche Qualität und unterschiedliche Preise. Deshalb sollten Sie vor dem Kauf einen entsprechenden Gutachter oder Sachverständigen für Grundstückswerte zu Rate ziehen. Auch hier ist der ÖbVI der qualifizierte Ansprechpartner.